nicht zum Standardrepertoire und dürfen – aufgrund ihres Potenzials zur Traumatisierung – nur unter restriktiven Voraussetzungen angeordnet und angewendet werden, die zum Zeitpunkt der Klinikeintritts des Klägers nicht gegeben waren. Wenn ein Patient – wie der Kläger beim Eintrittsgespräch – zwar erregt, aber absprachefähig ist, nicht hochpsychotisch wirkt und zudem verspricht, die ihm verordneten Medikamente einzunehmen, woran er sich auch hielt, rechtfertigt sich weder eine medizinische Zwangsbehandlung noch eine Fixierung.