Namentlich bestand aufgrund der sorgfaltsgemässen Einschätzung der Situation durch den Assistenzarzt beim Eintrittsgespräch keine Pflicht zur Anordnung von medizinischen Zwangsmassnahmen, zumal sich der Kläger bezüglich der Medikamenteneinahme kooperationsbereit zeigte und die verordneten Medikamente schliesslich auch einnahm. Nach dem Gewaltausbruch des Klägers war es für medizinische Zwangsmassnahmen zu spät, weil das Pflegepersonal den Kläger nicht überwältigen konnte und aus Gründen des Selbstschutzes auch nicht zur Vorbereitung von medizinischen Zwangsmassnahmen verpflichtet war.