Zwangsmassnahmen geboten sein, um die Situation zu beruhigen. Je nach Gefährlichkeit des Patienten können aber wahlweise oder zusätzlich der interne Sicherheitsdienst oder die Polizei gerufen werden. Inwiefern das Klinikpersonal der Streitberufenen von dieser Richtlinie abgewichen wäre, ist aufgrund des Vortrags des Klägers nicht ersichtlich. Namentlich bestand aufgrund der sorgfaltsgemässen Einschätzung der Situation durch den Assistenzarzt beim Eintrittsgespräch keine Pflicht zur Anordnung von medizinischen Zwangsmassnahmen, zumal sich der Kläger bezüglich der Medikamenteneinahme kooperationsbereit zeigte und die verordneten Medikamente schliesslich auch einnahm.