haupt, der Klinik bzw. der Klinikleitung (als organisatorischer Mangel). 5.4.2.10. Bei der vom Kläger zitierten Stelle der SAMW-Richtlinie zu Zwangsmassnahmen in der Medizin (Replikbeilage 9, S. 17) geht es darum, dass gegenüber erregten und aggressiven Patienten, die urteilsfähig sind, keine medizinischen Zwangsmassnahmen angewandt werden dürfen, sondern, wenn Gespräche und andere Deeskalationsstrategien versagen, der spitalinterne Sicherheitsdienst oder die Polizei beigezogen werden müssen, weil bei urteilsfähigen Personen allein die Polizei für die Anwendung physischen Zwangs zuständig ist.