Die Aushändigung des Schlüssels an den Kläger erfolgte zum Selbstschutz gegen die Androhung massiver körperlicher Gewalt und war in der gegebenen Situation zulässig. Dasselbe gilt für die Aufforderung an den Kläger, das Klinikgelände zu verlassen, nachdem dieser einen erneuten tätlichen Angriff gegen das Pflegepersonal lanciert hatte. Unzutreffend ist die Behauptung, dass keinerlei Bemühungen unternommen worden seien, um den Kläger an einer Selbstschädigung zu hindern. Die Polizei wurde umgehend alarmiert und war rasch vor Ort. Ob klinikinternes Sicherheitspersonal schneller hätte eingreifen können, ist offen, aber ohnehin nicht dem Pflegepersonal vorzuwerfen, sondern, wenn über-