Fehleinschätzung durch den Assistenzarzt oder das Pflegepersonal. Entgegen dessen, was der Kläger anzunehmen scheint, lässt sich nicht jeder Gewaltausbruch rechtzeitig antizipieren. Und auch bei FU-Patienten, selbst solchen mit psychotischem Erleben (das beim Kläger im Zeitpunkt des Klinikeintritts nicht eindeutig vorlag), muss nicht ohne weiteres von Gewaltakten ausgegangen werden. Die Aushändigung des Schlüssels an den Kläger erfolgte zum Selbstschutz gegen die Androhung massiver körperlicher Gewalt und war in der gegebenen Situation zulässig.