5.4.2.9. Das Pflegepersonal hat keine klinikinternen Richtlinien verletzt. Weil es beim Eintrittsgespräch keine Hinweise auf eine akute Psychose gab und sich der Kläger kooperationswillig und absprachefähig zeigte, lässt sich weder dem Assistenzarzt (siehe dazu schon Erw. 5.3.2 vorne) noch dem Pflegepersonal vorwerfen, sie hätten den Gesundheitszustand des Klägers pflicht- und sorgfaltswidrig falsch eingeschätzt. Es handelte sich beim späteren Gewaltausbruch des Klägers nicht um einen Akt mit Ankündigung.