Die blosse Unfähigkeit des Klägers, angemessen für sich selbst zu sorgen, sowie eine latente Selbst- und Fremdgefährdung, bedingt durch ein initial psychotisch anmutendes Zustandsbild, weswegen er fürsorgerisch untergebracht wurde, verpflichteten das Pflegepersonal nicht, den Selbstschutz und den Schutz Dritter hintanzustellen. Der Versuch, den Kläger an der Entweichung zu hindern, hätte für das Pflegepersonal die Inkaufnahme einer ernsthaften Schädigung ihrer eigenen Gesundheit bedeuten können. Von daher wäre es eher sorgfaltswidrig gewesen, einzugreifen und dabei die eigene Gesundheit zu riskieren.