__ höher gewichten als mögliche Gefahren für den Kläger durch dessen Entweichung, wobei es nochmals zu betonen gilt, dass nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden suizidalen Handlung oder einer ernsthaften Selbstschädigung des Klägers gerechnet werden musste. Die blosse Unfähigkeit des Klägers, angemessen für sich selbst zu sorgen, sowie eine latente Selbst- und Fremdgefährdung, bedingt durch ein initial psychotisch anmutendes Zustandsbild, weswegen er fürsorgerisch untergebracht wurde, verpflichteten das Pflegepersonal nicht, den Selbstschutz und den Schutz Dritter hintanzustellen.