5.4.2.8. Der Kläger wurde nicht aus der Klinik "verbracht" und dort sich selbst überlassen, sondern er verschaffte sich gewaltsam Auslass aus der Klinik. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass PP B._____ aus Gründen des Selbstschutzes keine Gegenwehr leistete, dem Kläger unter dem Eindruck von dessen Androhung körperlicher Gewalt die Schlüssel und seinen Badge (nicht: Pager) überliess und ihm alsdann den Weg aus der Station wies, damit er neben PP B._____ und C._____ auch die anderen Patienten nicht länger gefährden konnte. Durch dieses Vorgehen schuf PP B._____ die im Informationsblatt "Teamorganisation bei einem Aufgebot" (Klageantwortbeilagen 5 und 6;