_ einschlug, schätzte die Situation verständlicherweise als zu gefährlich ein, um zu versuchen, den Kläger an der Entweichung zu hindern. Dass diese Einschätzung falsch oder übertrieben vorsichtig gewesen wäre, ist nicht er- - 32 - sichtlich. Der Selbstschutz des Pflegepersonals stand auch in dieser Situation im Vordergrund.