Dass (mitten in der Nacht) zu wenige Personen (ausschliesslich Frauen) anwesend waren, um den Kläger ohne Gefahr für die eigene Gesundheit überwältigen zu können, kann nicht dem Pflegepersonal angelastet werden, vor allem nicht denjenigen Personen, die erschienen sind und Hilfe leisten wollten. PP B._____, der direkt mit dem Gewaltausbruch des Klägers konfrontiert worden war, die Folgen davon beinahe am eigenen Leib zu spüren bekommen hätte und zusehen musste, wie der Kläger mit den Fäusten auf PP C._____ einschlug, schätzte die Situation verständlicherweise als zu gefährlich ein, um zu versuchen, den Kläger an der Entweichung zu hindern.