5.4.2.7. Das Merkblatt "Alarmierung durch Notsignalempfänger" (Replikbeilage 6) wurde vom Pflegepersonal befolgt. PP C._____ hat, sobald sie sich vor dem Kläger in Sicherheit bringen konnte, den internen Alarm ausgelöst, der auch zur Folge hatte, dass sich weiteres Pflegepersonal zwecks Leistung von Hilfestellung vor der Station versammelte. Dass (mitten in der Nacht) zu wenige Personen (ausschliesslich Frauen) anwesend waren, um den Kläger ohne Gefahr für die eigene Gesundheit überwältigen zu können, kann nicht dem Pflegepersonal angelastet werden, vor allem nicht denjenigen Personen, die erschienen sind und Hilfe leisten wollten.