Die Polizei wurde schnellstmöglich aufgeboten und war auch umgehend vor Ort (vgl. Klagebeilage 20). Effektiv wäre wohl nur diese in der Lage gewesen, den Kläger zu überwältigen, sodass gerade nicht gesagt werden kann, die Polizei sei zu Lasten von wirksamen klinikinternen (freiheitsbeschränkenden) Massnahmen zu schnell auf den Platz gerufen worden.