Der Kläger scheint auch vollständig auszublenden, dass in der damaligen Situation kein Raum für ein zeitraubendes Abwägen von sämtlichen "Handlungsmöglichkeiten und -alternativen" blieb. Und selbst im Nachhinein betrachtet ist nicht erkennbar, auf welche andere (umsichtigere) Weise das Pflegepersonal hätte handeln können und sollen, um Schaden vom Kläger abzuwenden, ohne dabei sich selbst oder andere Patienten zu gefährden. Die Polizei wurde schnellstmöglich aufgeboten und war auch umgehend vor Ort (vgl. Klagebeilage 20).