5.4.2.6. Aus den bereits dargelegten Gründen ist auch keine Zuwiderhandlung gegen die Empfehlungen im Informationsblatt "Empfehlung für ein Polizeiaufgebot im stationären Bereich" (Replikbeilage 5) auszumachen. PP C._____ und B._____ durften ihre eigene Unversehrtheit sowie diejenige der anderen Patienten auf der Station priorisieren und höher gewichten als das Wohlergehen des Klägers, zumal sie keine Anhaltspunkte für eine unmittelbar bevorstehende schwere Selbstschädigung des Klägers hatten. Der Kläger scheint auch vollständig auszublenden, dass in der damaligen Situation kein Raum für ein zeitraubendes Abwägen von sämtlichen "Handlungsmöglichkeiten und -alternativen" blieb.