sonal ihn zuerst überwältigen müssen, was ihm aus Gründen des Selbstschutzes nicht zumutbar war. Nach dem Gewaltausbruch des Klägers war es für die Ergreifung von Zwangsmassnahmen demnach zu spät, wohingegen im Vorfeld, insbesondere beim Eintrittsgespräch, als solche Massnahmen gegen den Willen des Klägers noch denkbar gewesen wären, kein diesbezüglicher Bedarf ausgewiesen war. Ohnehin hätte die Verantwortung dafür beim Assistenzarzt gelegen, dem sich aber ebenfalls kein Fehlverhalten anlasten lässt (vgl. dazu Erw. 5.3.2 vorne), nicht beim Pflegepersonal.