Hingegen wäre es sorgfaltswidrig gewesen, den (in diesem Moment) gewaltbereiten Kläger unkontrolliert mit anderen Patienten zusammen auf der Station oder im geschlossenen Bereich der Station einzuschliessen und sich selbst nach draussen zu begeben. Nachdem der Kläger über einen Schlüssel und einen Badge verfügte, die er sich zuvor gewaltsam verschafft hatte, hätte er ohnehin nicht mit hinreichender Sicherheit von einem Entweichen abgehalten werden können. Angesichts dessen hätte auch eine Evakuierung der anderen Patienten, soweit eine solche mitten in der Nacht mit schlafenden Patienten überhaupt genügend rasch durchführbar gewesen wäre, keinen Sinn gemacht.