__ mit Rücksicht auf das Wohlergehen der anderen Patienten auf dieser Station auch keine Option. Abgesehen davon verfügte der Kläger über einen Schlüssel, den er PP B._____ unter vorgängiger Androhung von Gewalt abgenommen hatte. Dass die Kompetenzstelle für Haftungsrecht in der Stellungnahme vom 18. August 2021 (Erw. 1.1.3) eine Urteilsunfähigkeit des Klägers in Betracht zog – von Anerkennung kann keine Rede sein –, der Beklagte diese im vorliegenden Prozess aber (mit guten Gründen) anzweifelt, stellt im Übrigen kein treuwidriges, gegen Art. 2 ZGB, Art. 5 Abs. 3 BV oder § 4 VRPG verstossendes Verhalten dar.