Es kann deshalb offenbleiben, wie es zum Zeitpunkt der Entweichung um die Urteilsfähigkeit des Klägers bestellt war. Immerhin gab es für das Pflegepersonal aufgrund seines kooperativen Verhaltens und der kaum feststellbaren psychotischen Gedankeninhalte beim Eintrittsgespräch keine triftigen Gründe zur Annahme, dass seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt oder vollständig aufgehoben sein könnte. Den gewaltbereiten Kläger im geschlossenen Bereich der Station einzuschliessen und sich selbst ausserhalb dieses Bereichs in Sicherheit zu bringen, war für PP B._____ und C._____ mit Rücksicht auf das Wohlergehen der anderen Patienten auf dieser Station auch keine Option.