es die Situation zur Abwehr von Angriffen auf die physische Integrität erfordert (vgl. KESSLER, a.a.O., N. 5 zu Art. 52). Dies gilt umso mehr, wenn aufgrund der Umstände nicht mit einer unmittelbar bevorstehenden ernsthaften Selbstschädigung des Patienten oder einer von ihm ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit zu rechnen ist. Es kann deshalb offenbleiben, wie es zum Zeitpunkt der Entweichung um die Urteilsfähigkeit des Klägers bestellt war.