5.4.2.3. Ein Verstoss von PP C._____ und B._____ oder weiteren Pflegefachkräften gegen die Vorgaben im Merkblatt der PDAG "Was tun bei Gewalt auf den Stationen?" (Klageantwortbeilage 3; Replikbeilage 2) ist nicht erkennbar. Wie erwähnt (vgl. Erw. 5.4.2.2 vorne), war das Pflegepersonal nicht gehalten, den Kläger nach seinem Gewaltausbruch unter Kontrolle zu bringen und sich dadurch der Gefahr von Verletzungen der eigenen physischen Integrität auszusetzen, was aber notwendig gewesen wäre, um ihn fixieren und medizieren zu können. Es trifft auch nicht zu, dass der Vorrang des Selbstschutzes nur im Verkehr mit urteilsfähigen Patienten greifen würde.