Aufgrund der Geschehnisse im Vorfeld musste das Klinikpersonal nicht ernsthaft damit rechnen, dass sich der Kläger infolge der Entweichung aus der Klinik unmittelbar in eine lebensgefährliche Situation begeben würde. Der Umstand, dass gewaltsame Übergriffe von Patienten auf das Pflegepersonal sowie Entweichungen aus der Klinik keinen Seltenheitswert haben, zeigt gerade, dass nicht bei jedem derartigen Vorfall mit einer ernsthaften Selbstschädigung des entwichenen Patienten oder einer von diesem ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit gerechnet werden muss.