Das würde wiederum voraussetzen, dass das Potenzial zu einer solchen Selbstschädigung voraussehbar war, was nach dem oben Ausgeführten beim Kläger gerade nicht der Fall war. Aufgrund der Geschehnisse im Vorfeld musste das Klinikpersonal nicht ernsthaft damit rechnen, dass sich der Kläger infolge der Entweichung aus der Klinik unmittelbar in eine lebensgefährliche Situation begeben würde.