Ferner liegt der Kläger falsch, wenn er meint, aufgrund des Schweregrads der durch seinen Sturz vom VETRA-Gebäude erlitten Verletzungen und dem Umstand, dass er seinen Sturz aus mehr als 8 m Höhe nur zufällig überlebt hat, Rückschlüsse für die in seinem Fall anzuwendenden Sicherungsmassnahmen ziehen zu können. Das würde wiederum voraussetzen, dass das Potenzial zu einer solchen Selbstschädigung voraussehbar war, was nach dem oben Ausgeführten beim Kläger gerade nicht der Fall war.