Der Kläger setzt die Anforderungen an Psychiatriepflegerinnen und -pfleger in diesem Zusammenhang zu hoch an, wenn er von ihnen letztlich nicht nur eine Schulung im Umgang mit psychotischen und gewaltbereiten Patienten, sondern gleich auch noch die Befähigung verlangt, gewalttätige Patienten mit ihrer eigenen Körperkraft (eine Bewaffnung dürfte nicht zur Debatte stehen) überwältigen zu können. Eine andere Frage ist, ob die Klinik verpflichtet gewesen wäre, solchermassen spezialisiertes Personal bzw. einen klinikinternen Sicherheitsdienst zu beschäftigen, das bzw. der in einem Notfall rasch eingreifen kann.