gelingen können, hätte sich das Pflegepersonal dadurch der Gefahr der Verletzung der eigenen physischen Integrität ausgesetzt, was ihm nicht zumutbar war. Der Kläger setzt die Anforderungen an Psychiatriepflegerinnen und -pfleger in diesem Zusammenhang zu hoch an, wenn er von ihnen letztlich nicht nur eine Schulung im Umgang mit psychotischen und gewaltbereiten Patienten, sondern gleich auch noch die Befähigung verlangt, gewalttätige Patienten mit ihrer eigenen Körperkraft (eine Bewaffnung dürfte nicht zur Debatte stehen) überwältigen zu können.