__ und B._____ sowie den anderen zur Hilfe herbeigeeilten Pflegefachpersonen, bei denen es sich ausschliesslich um Frauen handelte, die dem Kläger allenfalls physisch unterlegen waren, durfte dagegen nicht erwartet werden, dass sie den Kläger (gemeinsam) zu überwältigen versuchten, um ihn zu fixieren und anschliessend zu medizieren. Das erhellt einerseits aus den vom Kläger zitierten internen Klinikrichtlinien, wonach der Eigenschutz des Pflegepersonals oberste Priorität hat, andererseits aus dem allgemeinen Recht auf Notwehr (Art. 52 OR). Selbst wenn ein solches Vorhaben bei unsicherem Ausgang hätte - 29 -