An die (sehr knapp ausgefallene) rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der Einstellungsverfügung vom tt.mm.2017 (Replikbeilage 8), die den Kläger als schuldunfähig erachtete, ist das Verwaltungsgericht nicht gebunden. Hinzu kommt, dass sich aus einer allfälligen Urteilsunfähigkeit im Hinblick auf die Tätlichkeiten und Nötigungshandlungen gegenüber PP C._____ und B._____ ohnehin nicht ableiten lässt, dass vom Kläger in der damaligen Situation eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefahr für eine ernsthafte Selbstschädigung oder auch einen unmotivierten Angriff auf eine unbeteiligte Drittperson ausgegangen wäre.