Ein allfälliges Verhaltensunrecht muss situativ, aus damaliger Perspektive, beurteilt werden. Auf die Einholung eines entsprechenden Gutachtens ist deshalb mangels Relevanz für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache zu verzichten. An die (sehr knapp ausgefallene) rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach in der Einstellungsverfügung vom tt.mm.2017 (Replikbeilage 8), die den Kläger als schuldunfähig erachtete, ist das Verwaltungsgericht nicht gebunden.