Es ist auch nicht klar, ob und in welchem Ausmass der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch psychotisch oder vielmehr aus anderen Gründen gewaltbereit war. Entsprechend verbietet sich auch der Schluss, er sei urteilsunfähig gewesen. Dabei kommt es nur darauf an, wie das Klinikpersonal die diesbezügliche Situation aufgrund der damaligen Gegebenheiten einstufen durfte und musste, nicht, zu welchen diesbezüglichen Schlüssen ein im Nachhinein erstelltes psychiatrisches Gutachten gelangen würde (vgl. BGE 120 Ib 411, Erw. 4c/aa). Ein allfälliges Verhaltensunrecht muss situativ, aus damaliger Perspektive, beurteilt werden.