zwingen wollte. Sobald sich dieses seinen Wünschen fügte, verzichtete er auf die weitere Anwendung von Gewalt, die also ganz offensichtlich nicht unkontrolliert ausgeübt wurde. Dass er sich selbst etwas antun oder unbeteiligte Dritte ernsthaft gefährden oder verletzten könnte, war daher nicht einmal im Zeitpunkt der Entweichung zu erwarten, jedenfalls nicht mehr als eine abstrakte Gefahr.