5.4.2.2. Vorauszuschicken gilt es, dass sich weder beim Eintrittsgespräch noch zum Zeitpunkt der Entweichung des Klägers aus der Klinik konkrete Hinweise auf eine Suizidalität oder auch nur eine akute Selbstgefährdung durch die Zufügung von gravierenden Selbstverletzungen ergaben (siehe dazu schon Erw. 5.3.2 vorne; vgl. auch die Klagebeilagen 14 und 15, jeweils S. 4). Die beim Eintrittsgespräch noch erfolgreich unterdrückte Gewaltbereitschaft des Klägers richtete sich später ausschliesslich gegen Sachen und das Pflegepersonal, von dem er den Austritt aus der Klinik er- - 28 -