Auch dabei habe PP B._____ dem Kläger Hilfestellung geleistet, indem er ihm im Vorraum der Station erklärt habe, dass er den Schlüssel in den sich dort befindlichen Kasten stecken müsse, um die Schiebetüre zu öffnen. Vor der Tür habe sich bereits ein Teil des internen Aufgebots befunden. Dieses sei von PP B._____ und C._____ angewiesen worden, sich vom Patienten fernzuhalten. Der Patient sei ein Stück in Richtung Park gerannt, wo er sich ein Fahrrad habe behändigen wollen, das aber abgeschlossen gewesen sei. Darauf habe er sich wieder dem Pflegepersonal genähert. PP B._____ und C._____ hätten ihn aufgefordert, das Gelände zu verlassen.