Beurteilung gestanden habe). Im vorliegenden Fall sei es nur dem Zufall zu verdanken, dass der Kläger den Sturz aus mehr als 8 m überlebt habe. Das Treffen von Schutzvorkehrungen wäre daher angezeigt gewesen. 5.4.2. 5.4.2.1. An den polizeilichen Einvernahmen vom 1. September 2016 schilderten PP C._____ und B._____ die hier in Frage stehenden Ereignisse in der Nacht vom tt. auf den tt.mm.2016 rund um die Entweichung des Klägers aus der Klinik im Wesentlichen übereinstimmend wie folgt (vgl. Klagebeilagen 14 und 15, jeweils S. 3):