Die Richtlinien (S. 17) besagten dabei explizit, dass ein davon abweichendes Prozedere nur bei urteilsfähigen Patienten zulässig sei. Da der Kläger aufgrund seiner akuten Psychose zweifelsohne urteilsunfähig gewesen sei, sei es dem Pflegepersonal nicht gestattet gewesen, vom Prozedere abzuweichen. Es dürfte also nicht vorkommen, dass der urteilsunfähige Patient einfach aus der Klinik gelotst und des Geländes verwiesen werde, in der Annahme, die Polizei werde es schon richten.