Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden die SAMW-Richtlinien regelmässig zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten herangezogen. Entsprechend komme ihnen auch für die Streitberufene und das Klinikpersonal Verbindlichkeit zu. Die SAMW-Richtlinien hielten insbesondere fest, dass der spitalinterne Sicherheitsdienst oder die Polizei beigezogen werden müssten, wenn sich Patienten stark erregt oder aggressiv zeigten und durch Gespräche und Deeskalationsmassnahmen kein einvernehmliches Vorgehen gefunden werde. Die Richtlinien (S. 17) besagten dabei explizit, dass ein davon abweichendes Prozedere nur bei urteilsfähigen Patienten zulässig sei.