5.4.1.9. Das Verhalten des Pflegepersonals sei auch nicht mit den Richtlinien "Zwangsmassnahmen in der Medizin" der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) (Replikbeilage 9) vereinbar, die einen Teil der Standesordnung der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte darstellten. Der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner empfehle seinen Mitgliedern, diese Richtlinien zu beachten und anzuwenden, womit sie Auswirkungen auf die Beurteilung der Sorgfaltspflichten hätten. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden die SAMW-Richtlinien regelmässig zur Konkretisierung der Sorgfaltspflichten herangezogen.