Organisationstechnisch müsste ein Personenalarm anders ausgestaltet werden, so dass besonders geschultes Personal den Patienten moderieren und beschützen könne. Durch das Verhalten des Klinikpersonals sei der Kläger in eine lebensgefährliche Situation versetzt worden und habe dabei massive physische und psychische Verletzungen, mithin Verletzungen eines absolut geschützten Rechtsguts, erlitten. Die Klinik sei ihrem Auftrag zum Schutz ihrer Patienten nicht rechtsgenüglich nachgekommen.