stelle in diesem Kontext ein grobes Fehlverhalten dar. Völlig unverständlich sei sodann, weshalb dem Kläger auch noch Hilfestellung beim Verlassen der Klinik geleistet worden sei, indem man ihn aus der Klinik gelotst habe. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Personenalarm ins Leere gelaufen sei. Ein Personenalarm, der nicht zu einem Eingreifen führe, erfülle schlicht seinen Zweck nicht. Organisationstechnisch müsste ein Personenalarm anders ausgestaltet werden, so dass besonders geschultes Personal den Patienten moderieren und beschützen könne.