5.4.1.8. Das Klinikpersonal habe trotz dieser theoretischen internen Richtlinien offenkundig versagt. Da es (bzw. der Assistenzarzt) den Gesundheitszustand des zum Zeitpunkt der Klinikeinweisung urteilsunfähigen Klägers offenbar falsch eingeschätzt habe, sei es durch dessen aggressives Auftreten völlig unvorbereitet getroffen worden. Durch die aktive Unterstützung in Form der Aushändigung des Klinikschlüssels sowie die Wegweisung des nach wie vor psychotischen Klägers aus der Klinik sei dieser seinem Schicksal überlassen worden. Es seien pflichtwidrig keinerlei Bemühungen unternommen worden, um die gravierende Selbstschädigung des Klägers zu verhindern.