Eine derartige Verhaltensvorgabe würde per se eine Sorgfaltspflichtverletzung beinhalten. Keine der alarmierten Personen habe versucht, den Kläger am Verlassen der Klinik zu hindern. Im Gegenteil habe man ihn in diesem Vorhaben unterstützt. Neben dem Schlüssel sei ihm auch noch ein Pager überlassen worden. Dieses Vorgehen lasse darauf schliessen, dass die Klinik dem Personal keinerlei Direktiven gegeben habe, wie es sich in einer solchen Situation verhalten sollte, was eine Unsorgfalt in der Organisation darstelle.