sämtliche Handlungsmöglichkeiten und -alternativen gegeneinander abgewogen werden. Dass dabei die eigene Unversehrtheit an oberster Stelle stehe, bedeute nicht, dass das Wohlergehen des sich aggressiv verhaltenden Patienten ausser Acht gelassen werden dürfe, was ein krasser Verstoss gegen die Sorgfaltspflichten darstellen würde. 5.4.1.6. Gemäss dem Merkblatt "Alarmierung durch Notsignalempfänger" (Replikbeilage 6) leisteten bei einem Notfallalarm (bei akut bedrohlichen Situationen) alle Mitarbeitenden Hilfestellung. Demgegenüber habe PP B._____ das zur Hilfe herbeigeeilte Personal regelwidrig angewiesen, nichts zu unternehmen, was von diesem befolgt worden sei.