5.4.1.5. Dem Informationsblatt "Empfehlung für ein Polizeiaufgebot im stationären Bereich" (Replikbeilage 5) sei ebenfalls zu entnehmen, dass die Unversehrtheit der Patientinnen und Patienten und der Mitarbeitenden höchste Priorität habe und bei Gefahr für Leib und Leben die Polizei direkt aufgeboten werden könne. Gleichzeitig werde jedoch vorgeschrieben, dass sämtliche internen Möglichkeiten zur Ausübung von freiheitsbeschränkenden Massnahmen gemäss den Pflichten der Klinik ausgeschöpft werden müssten. Es sei somit nicht die Idee, sich die betreffende Person vom Hals zu schaffen und dann die Sache der Polizei zu überlassen. Es müssten - 24 -