5.4.1.4. Auch das Merkblatt "Zwangsmassnahme" (Replikbeilage 4) nenne eindeutig die Anwendung von Zwangsmassnahmen als sorgfaltsgemässes Vorgehen beim Auslösen eines Notfallalarms, wobei das Notfallprozedere beschrieben werde (Medikamente erst peroral anbieten, Fixieren, Medizieren, Überwachung). Nirgends stehe, man solle die Person nach draussen entfliehen lassen, geschweige denn diese aktiv nach draussen lotsen und anschliessend zum Verlassen der Station und des Klinikgeländes auffordern.