Im vorliegenden Fall sei sehr schnell das restliche Personal alarmiert worden, welches sich vor der Station versammelt habe. Anstatt sich selbst (vor der Station) in Sicherheit zu bringen, sich mit dem herbeigeeilten Personal abzusprechen und gemeinsam Deeskalationsmassnahmen zu ergreifen, habe PP B._____ den Kläger nach draussen geleitet und diesen dort sich selbst überlassen. Das gemäss Merkblatt vorgeschriebene Verhalten sei demnach nicht befolgt worden.