aus diesem Grund in der Klinik befinde. Die Klinik habe den Auftrag, Schutz für die absoluten Rechtsgüter von Patientinnen und Patienten zu bieten. Bei der Entweichung eines FU-Patienten dürfe auch nicht auf eine externe Ausschreibung verzichtet werden. In der Stellungnahme vom 18. August 2021 habe der Beklagte die Urteilsunfähigkeit des Klägers noch anerkannt. Sein diesbezüglicher Meinungsumschwung in der Klageantwort (Rz. 167) verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 2 ZGB, Art. 5 Abs. 3 BV und § 4 VRPG. Für den Bestreitungsfall werde ein Gutachten zur Bestätigung der Urteilsunfähigkeit des Klägers angeboten.