Die Verhaltensanweisung unter der Rubrik "Spezielles", wonach das von Patientinnen und Patienten bedrohte und zur Öffnung der Türe genötigte Personal die Öffnung gewähren soll, mit anschliessender interner Meldung und eventuell externer Ausschreibung, sei nur im Falle von urteilsfähigen Personen einschlägig und könne deshalb hier nicht zur Verteidigung des Verhaltens des Pflegepersonals angerufen werden. In Fällen von Urteilsunfähigkeit treffe die Klinik und ihr Personal eine gänzlich andere und weitergehende Verantwortung als bei einer sich aggressiv verhaltenden urteilsfähigen Person, insbesondere bei angeordneter FU.