5.4.1.2. Gemäss dem Merkblatt der PDAG "Was tun bei Gewalt auf den Stationen?" (Klageantwortbeilage 3; Replikbeilage 2) müsse Hilfe aufgeboten, die gewalttätige Person isoliert sowie anschliessend fixiert und dann mit dämpfenden Medikamenten injiziert werden. Schlimmstenfalls im Sinne einer ultima ratio müsse ein Hilferuf an die Kantonspolizei erfolgen, was aber nicht davon entbinde, alle anderen Handlungsschritte zu beachten. Daran habe sich das Pflegepersonal hier nicht gehalten. Nach Auslösung des Alarms durch PP C._____ habe sich das Pflegepersonal vor der Station versammelt.