Folglich braucht sich der Assistenzarzt keine pflichtwidrige Unterlassung vorwerfen zu lassen, indem er aufgrund seines Wissenstandes beim Eintrittsgespräch (keine klar erkennbare Urteilsunfähigkeit und keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung) mangels Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 438 i.V.m. Art. 383–385 ZGB und zufolge Unverhältnismässigkeit auf eine solche bewegungseinschränkende Massnahme verzichtete und stattdessen eine Unterbringung im geschlossenen IVZ mit offener Innentüre (deren vom Kläger nunmehr als einzig korrekte Lösung dargestellte Schliessung ohnehin nichts am späteren Verlauf geändert hätte) anordnete.